§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
Änderungsverlauf
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01.06.2023 in Kraft
§ 19 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2023 I Nr. 414
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3136)
BGBl. 2020 I S. 3136
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