Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
WSF-KostV§ 6 Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/6#abs-1 (1) Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden. Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/6#abs-2 (2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses, des Abschlags oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/6#abs-3 (3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses, oder eines Abschlags oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Änderungsverlauf
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17.11.2022 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2022 (BGBl. I 2063)
BGBl. 2022 I S. 2063
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.