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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2063
BGBl. 2022 I S. 2063 · 3.992 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
Vom 17. November 2022
Auf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisie-
rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Ge-
setzes vom 28. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1902) geän-
dert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz:
Artikel 1
Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverord-
nung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder an
die Finanzagentur oder die Kreditanstalt“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ er-
setzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die festgesetzten Kosten sind von dem je-
weiligen Kostenschuldner an den Bund zu
zahlen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„der“ eingefügt und werden die Wörter „oder
Kreditanstalt in voller Höhe“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Modalitäten dieser Geltendmachung von
Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind
jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu
regeln.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1
wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort
„Klimaschutz“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Ab-
satz 5 werden die Wörter „2 und 3 sowie
nach Satz 1“ durch die Angabe „3, 4 und 5“
ersetzt.
bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Kosten der Finanzagentur und die
Kosten des Bundesministeriums der Finan-
zen kann eine einheitliche und umfassende
Kostenpauschale festgelegt werden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort
„Klimaschutz“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlun-
gen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach
§ 6 Absatz 2.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheits-
leistung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das
Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz oder das Bundesministerium der Fi-
nanzen können außerdem von einem Kosten-
schuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung ei-
nes Abschlags für einen schon erbrachten
(Teil-)Leistungsstand verlangen.“
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorschus-
ses“ ein Komma und die Wörter „des Abschlags“
eingefügt.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Vorschus-
ses“ die Wörter „oder eines Abschlags“ einge-
fügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 17. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2063. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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