Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2063

BGBl. 2022 I S. 2063 · 3.992 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
                                           Verordnung
                zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
                                             Vom 17. November 2022

   Auf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisie-
rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Ge-
setzes vom 28. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1902) geän-
dert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz:

                       Artikel 1
   Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverord-
nung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder an

     die Finanzagentur oder die Kreditanstalt“ gestri-
     chen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
         „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ er-
         setzt.

     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Die festgesetzten Kosten sind von dem je-
         weiligen Kostenschuldner an den Bund zu
         zahlen.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
         „der“ eingefügt und werden die Wörter „oder
         Kreditanstalt in voller Höhe“ gestrichen.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Modalitäten dieser Geltendmachung von

         Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind
         jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu
         regeln.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1
     wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort
     „Klimaschutz“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Ab-
            satz 5 werden die Wörter „2 und 3 sowie
            nach Satz 1“ durch die Angabe „3, 4 und 5“
            ersetzt.

        bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
           „Für die Kosten der Finanzagentur und die
           Kosten des Bundesministeriums der Finan-
           zen kann eine einheitliche und umfassende
           Kostenpauschale festgelegt werden.“
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort
      „Klimaschutz“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlun-
        gen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach

        § 6 Absatz 2.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        „Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheits-
        leistung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das
            Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das
           Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
           schutz oder das Bundesministerium der Fi-
           nanzen können außerdem von einem Kosten-
           schuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung ei-
           nes Abschlags für einen schon erbrachten
           (Teil-)Leistungsstand verlangen.“
   c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorschus-
      ses“ ein Komma und die Wörter „des Abschlags“

      eingefügt.

   d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Vorschus-
      ses“ die Wörter „oder eines Abschlags“ einge-
      fügt.

                        Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Berlin, den 17. November 2022
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                           Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2063. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7492afbf473bf2a6….