Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
WSF-KostV§ 5 Fälligkeit
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/5#abs-1 (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest. Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/5#abs-2 (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Änderungsverlauf
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17.11.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2022 (BGBl. I 2063)
BGBl. 2022 I S. 2063
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.