Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung

WSF-KostV

§ 1 Kostenschuldner

Stand: 08.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/1#abs-1 (1) Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet, wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat oder für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/1#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2