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# § 5 WSF-KostV — Fälligkeit

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung  
Stand: 29.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest. Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2.

(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.

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Zitiervorschlag: § 5 WSF-KostV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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