Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 2 Einspruch und Antrag
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 03.06.1975 – 2 BvC 1/74Bundestagswahl: Beachtlichkeit von Wahlfehlern nur bei möglichem Einfluß auf die Mandatsverteilung; Bestimmung des Prüfungsgegenstands durch den Einspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerfG, 23.11.1993 – 2 BvC 15/91Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über Zulassung von Parteien und Listenvereinigungen zur Wahl des 12. Deutschen BundestagsZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/2#abs-1 (1) Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder der nachträglichen Berufung einzulegen. Werden dem Präsidenten des Landtages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/2#abs-2 (2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 3 kann jederzeit gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/2#abs-3 (3) Der Einspruch ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/2#abs-4 (4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.