Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 2 Einspruch und Antrag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/2#abs-1 (1) Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder der nachträglichen Berufung einzulegen. Werden dem Präsidenten des Landtages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/2#abs-2 (2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 3 kann jederzeit gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/2#abs-3 (3) Der Einspruch ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen und zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/2#abs-4 (4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.

§ 1 § 3