Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 1 Zuständigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/1#abs-1 (1) Eine Prüfung über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag erfolgt durch diesen nur auf Einspruch oder auf Antrag gemäß Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/1#abs-2 (2) Der Landtag entscheidet gleichfalls über Einsprüche gegen die nachträgliche Berufung gemäß § 43 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/1#abs-3 (3) Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag gemäß § 41 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes verloren hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/1#abs-4 (4) Für den Antrag gelten die Regelungen über den Einspruch entsprechend, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2