Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 1 Zuständigkeit
Stand: 01.08.2026
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- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/1#abs-1 (1) Eine Prüfung über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag erfolgt durch diesen nur auf Einspruch oder auf Antrag gemäß Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/1#abs-2 (2) Der Landtag entscheidet gleichfalls über Einsprüche gegen die nachträgliche Berufung gemäß § 43 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/1#abs-3 (3) Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag gemäß § 41 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes verloren hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/1#abs-4 (4) Für den Antrag gelten die Regelungen über den Einspruch entsprechend, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist.