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# § 2 WPrüfG (Brandenburg) — Einspruch und Antrag

Wahlprüfungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder der nachträglichen Berufung einzulegen. Werden dem Präsidenten des Landtages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 3 kann jederzeit gestellt werden.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen und zu begründen.

(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.

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Zitiervorschlag: § 2 WPrüfG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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