Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 3 Einspruchsberechtigte
Stand: 30.07.2026
Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident des Landtages einlegen.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfGStand: 30.07.2026
Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident des Landtages einlegen.