Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 14 Kosten des Verfahrens
Stand: 30.07.2026
Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.