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§ 14 WPrüfG (Brandenburg) — Kosten des Verfahrens

Wahlprüfungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.