Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 13 Wiederholungswahl
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/13#abs-1 (1) Wird in einem Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, findet eine Wiederholungswahl statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/13#abs-2 (2) Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn die Hauptwahl nicht länger als sechs Monate zurückliegt, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/13#abs-3 (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist, stattfinden. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/13#abs-4 (4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.