# § 1 WPrüfG (Brandenburg) — Zuständigkeit

Wahlprüfungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Prüfung über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag erfolgt durch diesen nur auf Einspruch oder auf Antrag gemäß Absatz 3.

(2) Der Landtag entscheidet gleichfalls über Einsprüche gegen die nachträgliche Berufung gemäß § 43 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

(3) Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag gemäß § 41 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes verloren hat.

(4) Für den Antrag gelten die Regelungen über den Einspruch entsprechend, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 1 WPrüfG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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