§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 36
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.02.2010 – 3 K 1414/09.NW
- VG Köln, 03.12.2008 – 8 K 5791/08Zitiert von 1
- VG Köln, 03.12.2008 – 8 K 5913/08
- VG Köln, 15.04.2005 – 8 K 8564/04Zitiert von 2
- VG Köln, 21.04.2004 – 8 K 154/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.01.2004 – 8 L 4/04Zitiert von 5
- VG Köln, 23.12.2003 – 8 L 3008/03Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20a WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/20a#abs-1 (1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/20a#abs-2 (2) § 17 Absatz 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.