§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.11.1974 – 2 BvL 6/71Befreiung vom Wehrdienst für die Wehrpflichtigen, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 91 Soldatenversorgungsgesetz verstorben sindZitiert von 10
- VG Oldenburg (Oldenburg), 03.11.2003 – 7 B 3797/03
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.03.2009 – 3 K 1398/08.NW
- BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09Zitiert von 7
- VG Saarland Saarlouis, 17.03.2009 – 2 K 1916/08
- BGH, 15.04.2010 – 4 StR 650/09Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht als Geistlicher oder Seelsorger für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der YezidenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.03.2024 – 12 LB 148/22Zitiert von 2
- BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10Verrichtung von Gebeten in der Schule findet ihre Schranke in der Wahrung des SchulfriedensZitiert von 42
- VG Saarland Saarlouis, 20.09.2010 – 2 L 702/10
15 Entscheidungen zu § 11 WPflG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/11#abs-1 (1) Vom Wehrdienst sind befreit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/11#abs-2 (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er ist zu begründen.