Gesetze / Depotgesetz

DepotG

§ 10 Tauschverwahrung

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden. Sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (gegenstandslos)

§ 9c § 11