§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/9c#abs-1 (1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/9c#abs-2 (2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.