§ 10 Tauschverwahrung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/10#abs-1 (1) Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform abgegeben werden. Sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/10#abs-2 (2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/10#abs-3 (3) (gegenstandslos)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 DepotG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.04.2000 – IX ZR 442/98Arrestpfändung bei strafprozessualer Beschlagnahme: Voraussetzungen der Wirksamkeit innerhalb der Vollziehungsfrist; Rangfolge mehrerer Verletzter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.