Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz
WPUntG§ 7 Verordnungsermächtigung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. das Auszahlungsverfahren des Ausgleichsbetrags für die erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2, für die Überprüfung nach § 3 und für die Fortschreibung nach § 4 zu regeln,
2. das Anzeigeverfahren des Wärmeplans für dessen erstmalige Erstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und dessen Fortschreibung nach § 4 Absatz 2 und 4 Satz 2 zu regeln,
3. die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen und
4. Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der Daten nach § 6 zu erlassen.