Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz

WPUntG

§ 7 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Auszahlungsverfahren des Ausgleichsbetrags für die erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2, für die Überprüfung nach § 3 und für die Fortschreibung nach § 4 zu regeln,

2. das Anzeigeverfahren des Wärmeplans für dessen erstmalige Erstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und dessen Fortschreibung nach § 4 Absatz 2 und 4 Satz 2 zu regeln,

3. die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen und

4. Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der Daten nach § 6 zu erlassen.

§ 6