Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz

WPUntG

§ 6 Datenbereitstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/6#abs-1 (1) Sofern der Freistaat Sachsen ein berechtigtes Interesse hat, darf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz oder die durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde Daten nach Maßgabe von Teil 2 Abschnitt 3 des Wärmeplanungsgesetzes erheben und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist und andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/6#abs-2 (2) Die bei der Wärmeplanung erhobenen Daten dürfen auch zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz oder die durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde verarbeitet und weitergegeben werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Dies ist insbesondere anzunehmen für die Erstellung von Wärmekatastern oder ähnlichen Planungshilfen durch eine öffentliche Stelle, soweit die Erstellung zumindest auch der Durchführung oder Umsetzung der Wärmeplanung dient.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/6#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz entwickelt digitale und geodatenbasierte Vorlagen zur Datenübermittlung und passt diese bei Bedarf an. Diese digitalen und geodatenbasierten Vorlagen sowie mögliche Anpassungen werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz bekanntgegeben und den Gemeinden sowie Dritten für die Informationsübermittlung zur Verfügung gestellt.

§ 5 § 7