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# § 7 WPUntG (Sachsen) — Verordnungsermächtigung

Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Auszahlungsverfahren des Ausgleichsbetrags für die erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2, für die Überprüfung nach § 3 und für die Fortschreibung nach § 4 zu regeln,

2. das Anzeigeverfahren des Wärmeplans für dessen erstmalige Erstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und dessen Fortschreibung nach § 4 Absatz 2 und 4 Satz 2 zu regeln,

3. die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen und

4. Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der Daten nach § 6 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: § 7 WPUntG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/7

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