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WPUntG

§ 3 Ausgleichsbetrag für die Überprüfung des Wärmeplans

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/3#abs-1 (1) Für die Überprüfung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden

1. mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und danach in jedem fünften Jahr,

2. mit mindestens 20 000, jedoch höchstens 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr,

3. mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 2 694,40 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr, sowie

4. mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 886,08 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/3#abs-2 (2) Für die Überprüfung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden in Abhängigkeit der Einwohnerinnen- und Einwohneranzahl die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Ausgleichsbeträge, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und danach in jedem fünften Jahr.

§ 2 § 4