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WPUntG

§ 4 Ausgleichsbetrag für die Fortschreibung des Wärmeplans

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/4#abs-1 (1) Für die bedarfsabhängige Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden

1. mit mindestens 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 74 307,50 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner,

2. mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 49 653,75 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner sowie

3. mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 34 670,12 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/4#abs-2 (2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 setzt eine Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/4#abs-3 (3) Bei Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans nach Absatz 2 erhalten Gemeinden

1. mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre,

2. mit höchstens 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/4#abs-4 (4) Für die bedarfsabhängige Fortschreibung eines Wärmeplans nach § 25 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags setzt eine entsprechende Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde voraus.

§ 3 § 5