Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- LG Wiesbaden, 28.05.2015 – 9 O 300/14
- BGH, 11.04.2013 – III ZR 79/12Haftung bei Kapitalanlagen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag in Übergangsfällen; Haftung wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug des Geschäftsführers einer Fondsgesellschaft bei Falschangaben über die Wirksamkeit der Mittelverwendungskontrolle im ProspektZitiert von 17
- BGH, 11.04.2013 – III ZR 80/12Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur in einem Kapitalanlagemodell tätigen Wirtschaftsprüfers: Verjährungseinrede gegen Ansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Sekundärhaftung; Beihilfe als Mittelverwendungskontrolleur einer Medienfondsgesellschaft zum KapitalanlagebetrugZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 24.04.2013 – 7 U 41/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2012 – 7 U 19/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2012 – 7 U 21/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.04.2018 – II ZR 265/16Kapitalanlagegeschäft: Aufklärungspflichten des Altgesellschafters einer Publikumsgesellschaft bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber nach ihm beitretenden GesellschafternZitiert von 23
- OLG Brandenburg, 12.08.2016 – 11 U 42/15
- OLG Koblenz, 15.01.2016 – 8 U 1268/14Zitiert von 2
43 Entscheidungen zu § 51a WPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51a WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.