Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen43 Entscheidungen

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 51 § 51b