Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 45 Prokuristen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BAG, 29.06.2011 – 7 ABR 15/10(Status angestellter Wirtschaftsprüfer - leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs 3 BetrVG)Zitiert von 4
- ArbG Düsseldorf, 15.07.2008 – 11 BV 36/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 13.02.2009 – 10 TaBV 302/08
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25
- BAG, 29.06.2011 – 7 ABR 5/10(Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs 3 BetrVG - Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten Rechtsanwälten und Steuerberatern)Zitiert von 10
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2010 – 9 Sa 739/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 05.12.2012 – 7 AZR 698/11Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der Tariföffnungsklausel - wirksame Befristung nach MTV-Wach- und SicherheitsgewerbeZitiert von 31
7 Entscheidungen zu § 45 WPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.