§ 3 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/3?asof=2025-12-23#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/3?asof=2025-12-23#abs-2 (2) Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des Absatzes 1 Nummer 15 gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/3?asof=2025-12-23#abs-3 (3) Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder Nummer 12 ist grünem Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe j im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die Herstellung im Einklang mit den folgenden Regelungen bezogen auf Treibhausgasemissionen erfolgt:
Abweichend von Satz 1 ist nur die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 anzuwenden, wenn diese gegenüber der Regelung nach Satz 1 Nummer 1 ein höheres Treibhausgasminderungsziel gemessen in Kohlendioxid-Äquivalenten pro Megajoule Wasserstoff vorsieht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/3?asof=2025-12-23#abs-4 (4) Wärme, die aus folgenden Quellen stammt, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unvermeidbarer Abwärme im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 gleichgestellt:
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 609)
BGBl. 2025 I Nr. 348
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.