Gesetze / WPG · BGBl I 2023, Nr. 394
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
36 Normen · ausgefertigt 20.12.2023 · 6 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 06.08.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
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Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Teil 1 · Allgemeine Bestimmungen
- § 1Ziel des Gesetzes
- § 2Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
- § 3Begriffsbestimmungen
- Teil 2 · Wärmeplanung und Wärmepläne
- Abschnitt 1 · Pflicht zur Wärmeplanung
- § 4Pflicht zur Wärmeplanung
- § 5Bestehender Wärmeplan
- Abschnitt 2 · Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
- § 6Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
- § 7Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
- § 8Energieinfrastrukturplanungen
- § 9Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
- Abschnitt 3 · Datenverarbeitung
- § 10Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
- § 11Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- § 12Anforderungen an die Datenverarbeitung
- Abschnitt 4 · Durchführung der Wärmeplanung
- § 13Ablauf der Wärmeplanung
- § 14Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
- § 15Bestandsanalyse
- § 16Potenzialanalyse
- § 17Zielszenario
- § 18Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
- § 19Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
- § 20Umsetzungsstrategie
- § 21Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
- § 22Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
- Abschnitt 5 · Wärmeplan
- § 23Wärmeplan
- § 24Anzeige des Wärmeplans
- § 25Fortschreibung des Wärmeplans
- Abschnitt 6 · Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen
- § 26Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
- § 27Rechtswirkung der Entscheidung
- § 28Transformation von Gasverteilernetzen
- Teil 3 · Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
- § 29Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
- § 30Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
- § 31Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
- § 32Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
- Teil 4 · Schlussbestimmungen
- § 33Verordnungsermächtigungen
- § 34Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
- § 34aÜbergangsbestimmung
- § 35Evaluation
- Anlage 1(zu § 15) Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
- Anlage 2(zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan
- Anlage 3(zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
Änderungsverlauf
- 06.08.2026 — 10 Normen geändert · §§ 3, 9, 10, 14 und 6 weitere neueste Änderung
- 17.03.2026 — 2 Normen geändert · §§ 11, 34a
- 23.12.2025 — 5 Normen geändert · §§ 2, 3, 5, 11, 34
- 07.12.2025 — 1 Norm geändert · § 11
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.