§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Stand: 01.01.2024
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- OLG Düsseldorf, 22.05.2014 – I-14 U 208/13
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 29.06.2004 – 1/04
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 29.06.2004 – 3/04
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Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.