§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Stand: 01.01.2024
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 WPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 22.05.2014 – I-14 U 208/13
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 29.06.2004 – 1/04
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 29.06.2004 – 3/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.