Gesetze / Wärmeplanungsgesetz

WPG

§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle

Stand: 01.01.2024

Bund3 Entscheidungen

Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.

§ 5 § 7