Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 20 Niederschrift des Wahlergebnisses
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/20#abs-1 (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/20#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
Änderungsverlauf
-
07.08.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. I S. 3311
-
26.08.2015 Ausfertigung
§ 20 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 2015 (BGBl. I 1443)
BGBl. 2015 I S. 1443
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.