# § 20 WODrittelbG — Niederschrift des Wahlergebnisses

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz  
Stand: 12.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

- 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

- 2. die Zahl der gültigen Stimmen;

- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

- 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

- 5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

- 6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

- 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

- 1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

- 2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.

---

Zitiervorschlag: § 20 WODrittelbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/20
