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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1443

BGBl. 2015 I S. 1443 · 99.357 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1443
                                           Verordnung
                    zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz,
                zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
                                                   Vom 26. August 2015

   Auf Grund

– des § 17 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes,

  der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes
  vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 657) geändert
  worden ist,
– des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 7 Nummer 7 des Gesetzes vom 24. April

  2015 (BGBl. I S. 642, 658) geändert worden ist, und

– des § 13 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai

  2004 (BGBl. I S. 974)

verordnet die Bundesregierung:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungser-
            gänzungsgesetz
Artikel 2   Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestim-
            mungsgesetz
Artikel 3   Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestim-
            mungsgesetz
Artikel 4   Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-
            mungsgesetz
Artikel 5   Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungs-
            gesetz

Artikel 6   Inkrafttreten

                          Artikel 1

             Änderung der Wahlordnung
        zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

   Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungs-
gesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932)
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
        „§ 16 (weggefallen)“.

     b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

        „§ 36 Verteilung der Stimmenzahlen“.
     c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

        „§ 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewer-
              ber“.

     d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Un-
        terabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                         „Unterabschnitt 4

                   Ermittlung der Gewählten,
             Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
     e) Vor der Angabe zu § 43 werden die folgenden
        Angaben eingefügt:

        „§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
               sennotierten Unternehmen

        § 42b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
              tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
              erfüllung

     § 42c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
           tierten Unternehmen im Fall der Getrennt-

           erfüllung“.

  f) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
     „§ 72 Verteilung der Stimmenzahlen“.
  g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

     „§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“.

  h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-

     abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 5

               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
  i) Vor der Angabe zu § 76 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
     „§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
            sennotierten Unternehmen

     § 75b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
           tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
           erfüllung
     § 75c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-

           tierten Unternehmen im Fall der Ge-

           trennterfüllung“.
  j) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 4
               Erstmalige Anwendung,
      Berechnung von Fristen, Übergangsregelung“.

  k) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
     gabe angefügt:
     „§ 107 Übergangsregelung“
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
     mern 3 und 4 eingefügt:

     „3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
         Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
         § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-
         weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
         sein müssen;

     4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
        der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
        Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
        satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
        sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
        erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
        § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
        widersprochen wurde und der Geschlechter-
        anteil für diese Wahl von der Seite der An-
        teilseigner und der Seite der Arbeitnehmer
        getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);“.

  b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

3. § 16 wird aufgehoben.
4. § 19 Absatz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 1444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1444
5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
     bis 6.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
     bis 7.
7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-

     mern 3 bis 6 eingefügt:

       „3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
           reichung des Geschlechteranteils nach § 96
           Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
           Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
           erfüllung gilt;

       4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
          Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
          schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
          und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
          zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

       5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
          Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
          Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes
          in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des
          Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an

          Frauen und Männern unter den Aufsichts-
          ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
       6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-
          teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der
          Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des
          Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
          schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
          Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
          setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.

  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die
     Nummern 7 bis 13.
  c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-
     gefügt:
       „14. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
            Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
            Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
            ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
            Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes
            nicht mehr eingehalten würde;“.

  d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 15.
8. In § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23
   Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7“ durch die Wörter „§ 23
   Absatz 1 Nummer 10 und 11“ ersetzt.
9. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
     mern 7 bis 10 eingefügt:

       „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
           reichung des Geschlechteranteils nach § 96
           Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
           Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
           erfüllung gilt;

        8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
           schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1

          und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
          zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
        9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
           Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes

           in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des
           Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an
           Frauen und Männern unter den Aufsichts-
           ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
      10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
          teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der

          Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des

          Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
          schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
          Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
          setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.

   b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.

10. In § 33 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ ersetzt.
11. § 34 Absatz 4 wird aufgehoben.
12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
      bis 5.
13. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 36
               Verteilung der Stimmenzahlen“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
      Absatz 1 ersetzt:

         „(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand
      der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor-
      stände die Stimmenzahlen nach folgendem Ver-
      fahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen
      Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen
      werden in einer Reihe nebeneinander gestellt
      und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
      ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-
      weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
      führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren
      Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
      kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
      gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
      zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
      net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
      der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
      so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
      entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
      mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
      zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
      ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
      und 3.

   d) Absatz 5 wird aufgehoben.
14. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.

15. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
      bis 5.
BGBl. 2015, Seite 1445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1445
16. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 40
         Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind so
      viele Bewerber“ durch die Wörter „Es werden
      so viele Bewerber bestimmt“ ersetzt.

   c) Satz 4 wird aufgehoben.

17. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird
    wie folgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 4

               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.

18. Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42c
    vorangestellt:
                          „§ 42a

                Ermittlung der Gewählten
         bei nicht börsennotierten Unternehmen

      (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
   einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang
   nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.

      (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
   dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
   führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 42b

                      Ermittlung

           der Gewählten bei börsennotierten

        Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

     (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
   der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33

   und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewer-

   ber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem je-

   weiligen Wahlgang zu wählen sind.

      (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
   dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
   führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 42c
                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
      (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36
   der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die
   Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden
   Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahl-
   vorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteran-
   teil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96
   Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten
   worden ist.

      (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
   setzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem
   Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach
   § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsrats-
   mitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen
   sind.

      (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
   setzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem
   Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach
   § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmit-
   glieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Ab-
   satz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.

      (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
   dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
   führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.“

19. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:

      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
          bis 8.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
      notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
      lung in der Niederschrift zusätzlich fest,

      1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
         setzes bei der Wahl erreicht worden ist;

      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a
         des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
         ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
         dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
         Konzernunternehmen sind, und den Auf-
         sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“
20. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall

   der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach

   § 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht

   worden, informiert der Hauptwahlvorstand die
   Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

   1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des

      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach

      § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind,

      und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
      dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
      Konzernunternehmen sind, und den Aufsichts-
      ratsmitgliedern der Gewerkschaften und
   2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Ge-
      setzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
      Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
      zu besetzen sind.“
21. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ ersetzt.
22. § 58 Absatz 4 wird aufgehoben.

23. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
      bis 7.

24. § 69 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
      mern 7 bis 10 eingefügt:
       „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
           reichung des Geschlechteranteils nach § 96
           Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
BGBl. 2015, Seite 1446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1446
          Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
          erfüllung gilt;
        8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
           schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 2

           und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-

           zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

        9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
           Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes

           in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des

           Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an

           Frauen und Männern unter den Aufsichts-
           ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

       10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
           teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der
           Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des
           Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
           schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
           Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
           setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
   b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
      Nummern 11 und 12.

25. In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die

    §§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ersetzt.

26. § 71 Absatz 4 wird aufgehoben.
27. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 72

               Verteilung der Stimmenzahlen“.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
28. § 74 Absatz 3 wird aufgehoben.
29. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 75
         Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
      durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand be-
      stimmt“ ersetzt.
   c) Satz 3 wird aufgehoben.
30. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
    wie folgt gefasst:
                    „Unterabschnitt 5
               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
31. Dem § 76 werden die folgenden §§ 75a bis 75c
    vorangestellt:

                          „§ 75a
                 Ermittlung der Gewählten
          bei nicht börsennotierten Unternehmen
      (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
   einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang
   nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.
      (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
   dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
   führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 75b
                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

     (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall

   der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70

   und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewer-
   ber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem je-
   weiligen Wahlgang zu wählen sind.

      (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in

   dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-

   führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 75c

                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
      (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72
   der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die
   Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden
   Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahl-
   vorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteran-

   teil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96

   Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten
   worden ist.
      (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
   setzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem
   Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach

   § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsrats-
   mitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen
   sind.
      (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
   setzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem
   Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach
   § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmit-
   glieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2
   Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.
      (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
   dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
   führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.“
32. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:
      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
      bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
          bis 8.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
      notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
      lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
      1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
         setzes bei der Wahl erreicht worden ist;
      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a
         des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
         ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
         dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
         Konzernunternehmen sind, und den Auf-
         sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“
BGBl. 2015, Seite 1447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1447
33. Dem § 77 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
   Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei
   der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
   Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1

   bis 3 zusätzlich
   1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
      § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind,
      und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-

      dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
      Konzernunternehmen sind, und den Aufsichts-
      ratsmitgliedern der Gewerkschaften und
   2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Ge-
      setzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
      Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
      zu besetzen sind.“
34. § 79 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m
      Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10n Absatz 1“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2“
      ersetzt.
35. In § 80 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1
    Satz 2“ durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2“
    ersetzt.
36. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10m
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 10n Ab-
    satz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
37. In § 87 werden die Wörter „§§ 15, 16, 19, 21 und 70
    Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“
    durch die Wörter „§§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1
    Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-
    setzt.
38. In § 88 wird die Angabe „§ 10m Abs. 4“ durch die
    Angabe „§ 10n Absatz 4“ ersetzt.

39. In § 89 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“ durch die
    Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.
40. In § 90 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.
41. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§ 10h Abs. 3“ durch
    die Angabe „§ 10i Absatz 3“ ersetzt.
42. In § 92 Absatz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2
    Nummer 7“ ersetzt.
43. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
      notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
      lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
      1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
         setzes bei der Wahl erreicht worden ist;

      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a
         des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
         ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
         dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von

          Konzernunternehmen sind, und den Auf-
          sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“
44. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10h
    Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.

45. Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                            „Teil 4
               Erstmalige Anwendung,
      Berechnung von Fristen, Übergangsregelung“.

46. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:

                           „§ 107
                    Übergangsregelung
       (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
    Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
    geschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbe-
    stimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober
    2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden.

       (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
    Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
    abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mit-
    bestimmungsergänzungsgesetz in der durch Arti-
    kel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
    S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“

                        Artikel 2
              Änderung der Ersten
     Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
  Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
       „§ 17 (weggefallen)“.
    b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

       „§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen“.

    c) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
       „§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
             rinnen und Bewerber“.
    d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
       abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
                       „Unterabschnitt 5
                 Ermittlung der Gewählten,
           Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“

    e) Vor der Angabe zu § 47 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:
       „§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
              sennotierten Unternehmen
       § 46b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
             tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
             erfüllung

       § 46c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
             tierten Unternehmen im Fall der Ge-
             trennterfüllung“.

    f) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
       „§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen“.
BGBl. 2015, Seite 1448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1448
  g) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
       „§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
             rinnen und Bewerber“.

  h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
     abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
                     „Unterabschnitt 6
                Ermittlung der Gewählten,
          Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.

  i) Vor der Angabe zu § 79 werden die folgenden

     Angaben eingefügt:

       „§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
              sennotierten Unternehmen
       § 78b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
             tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
             erfüllung

       § 78c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
             tierten Unternehmen im Fall der Ge-

             trennterfüllung“.

2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
     mern 3 und 4 eingefügt:

       „3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
           Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
           § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-
           weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
           sein müssen;

       4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
          der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2

          Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-

          satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-

          sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-

          erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach

          § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
          widersprochen wurde, mit der Folge, dass
          der Geschlechteranteil für diese Wahl von
          der Anteilseignerseite und der Seite der
          Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-
          trennterfüllung);“.

  b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

3. § 17 wird aufgehoben.

4. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird aufgehoben.

  b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
     bis 7.

6. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
     mern 4 bis 7 eingefügt:
       „4. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
           reichung des Geschlechteranteils nach § 96
           Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
           Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
           erfüllung gilt;
       5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
          Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
          schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
          und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
          zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

      6. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
         Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
         Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
         Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
         Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
         zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
         sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
      7. im Fall der Nummer 6, wenn der Geschlech-
         teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
         der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a

         des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-

         schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
         Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
         setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
   b) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die
      Nummern 8 bis 15.

   c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-
      gefügt:

      „16. bei börsennotierten Unternehmen, dass das

           Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
           Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
           ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
           Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
           Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.

   d) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die
      Nummern 17 bis 19.
 7. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
      mern 3 und 4 eingefügt:

      „3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der

          Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-

          schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1

          und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-

          zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

      4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
         Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
         Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
         Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
         Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
         zahl an Frauen und Männern unter den Auf-

         sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.

   b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
      Nummern 5 bis 10.
   c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
      gefügt:

      „11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
           Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
           Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
           ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
           Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
           Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
   d) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die
      Nummern 12 bis 16.
 8. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter an-
    gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-
    ten sein.“
 9. § 30 Absatz 5 letzter Satz wird aufgehoben.

10. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 1449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1449
   b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
      bis 6.
11. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 24
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9“ durch die Wörter „§ 24
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13“ ersetzt.
12. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
      mern 9 bis 12 eingefügt:
       „9. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur
           Erreichung des Geschlechteranteils nach
           § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes
           für die Wahl die Gesamterfüllung oder die
           Getrennterfüllung gilt;
       10. bei börsennotierten Unternehmen im Fall
           der Gesamterfüllung, die zur Erreichung
           des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2
           Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderli-
           che Anzahl an Frauen und Männern im Auf-
           sichtsrat;

       11. bei börsennotierten Unternehmen im Fall
           der Getrennterfüllung, die zur Erreichung
           des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3
           des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab-
           satz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderli-
           che Anzahl an Frauen und Männern unter
           den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
           mer;
       12. im Fall der Nummer 11, wenn der Ge-
           schlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Ge-
           setzes bei der Wahl nicht erreicht wurde,
           dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist
           und der Geschlechteranteil im Wege der ge-
           richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des
           Aktiengesetzes oder der Nachwahl herge-
           stellt wird;“.
   b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
      Nummern 13 und 14.
13. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.
14. § 39 Absatz 4 wird aufgehoben.

15. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 40
               Verteilung der Stimmenzahlen“.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

16. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.

17. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 43
                   Verteilung der Stimmen
           auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind ins-
      gesamt“ durch die Wörter „Der Betriebswahlvor-
      stand bestimmt“ ersetzt.

   c) Satz 3 wird aufgehoben.
18. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
    wie folgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 5
              Ermittlung der Gewählten,
        Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
19. Dem § 47 werden die folgenden §§ 46a bis 46c
    vorangestellt:
                          „§ 46a
                Ermittlung der Gewählten
         bei nicht börsennotierten Unternehmen
      (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
   einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach
   § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 46b

                     Ermittlung
          der Gewählten bei börsennotierten
       Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
      (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
   der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38,
   einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang
   nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber
   gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
   gen Wahlgang zu wählen sind.
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                           § 46c
                     Ermittlung
          der Gewählten bei börsennotierten
       Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
      (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40
   der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
   ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
   Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
   men nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermit-
   telt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der
   Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
   Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4
   des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

      (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
   einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach
   § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.
      (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
   in einem Wahlgang nach § 38 und in einem Wahl-
   gang nach § 41 nur diejenigen Bewerberinnen und
   Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
   ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
   setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 44
BGBl. 2015, Seite 1450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1450
   ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
   ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
   nehmer gewählt.
     (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.“
20. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:

       aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

       bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
           bis 8.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei bör-
       sennotierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
       erfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
       1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
          des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
          ist;
       2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
          erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
          Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
          sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
          ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1

          des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
          und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
          werkschaften.“
21. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
   § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-
   reicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand
   die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

   1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
      § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
      sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
      mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
      Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
      Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
      und

   2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
      Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
      Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
      zu besetzen sind.“

22. In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.

23. § 60 Absatz 4 wird aufgehoben.

24. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1

      bis 7.

25. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
      mern 7 bis 10 eingefügt:
       „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
           reichung des Geschlechteranteils nach § 96
           Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die

          Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
          erfüllung gilt;
        8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
           schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
           und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
           zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
        9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
           Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
           Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2

           Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
           zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
           sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
      10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
          teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
          der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
          des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
          schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
          Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
          setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
   b) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11
      und 12.
26. In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.

27. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.

28. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 74
               Verteilung der Stimmenzahlen“.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
29. § 76 Absatz 3 wird aufgehoben.

30. § 77 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 77
                   Verteilung der Stimmen
           auf die Bewerberinnen und Bewerber“.

   b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
      durch die Wörter „Der Betriebswahlvorstand be-
      stimmt“ ersetzt.

   c) Satz 3 wird aufgehoben.
31. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird
    wie folgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 6

               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.

32. Dem § 79 werden die folgenden §§ 78a bis 78c
    vorangestellt:

                          „§ 78a

                Ermittlung der Gewählten

         bei nicht börsennotierten Unternehmen

      (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
   einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach
   § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.
BGBl. 2015, Seite 1451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1451
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 78b

                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
      (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
   der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72,
   einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang
   nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber
   gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
   gen Wahlgang zu wählen sind.

     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                           § 78c

                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
      (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74
   der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
   ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
   Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
   men nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermit-
   telt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der
   Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
   Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4
   des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

      (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
   einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach
   § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmit-
   glieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem
   jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
      (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
   in einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahl-
   gang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und
   Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-

   ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
   setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 78
   ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
   ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
   nehmer gewählt.
     (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.“

33. § 79 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:

      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
          bis 8.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei bör-
      sennotierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
      erfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

      1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
         des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
         ist;

      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
         Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
         sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
         ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
         und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
         werkschaften.“

34. Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
   Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
   bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
   Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
   und 2 zusätzlich

   1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
      § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
      sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
      mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
      Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
      Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
      und

   2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
      Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
      Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
      zu besetzen sind.“

35. In § 90 werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 20, 21
    und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und
    Abs. 5“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 20, 21 und 72
    Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Ab-
    satz 5“ ersetzt.

36. § 94 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 94

                    Übergangsregelung

      (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
   Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
   geschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum
   Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I
   S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
   10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
   den ist, anzuwenden.

     (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
   Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
   abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum

   Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 2 der
   Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443)
   geänderten Fassung anzuwenden.“
BGBl. 2015, Seite 1452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1452
                        Artikel 3
               Änderung der Zweiten
       Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
   Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsge-
setz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I
S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
        „§ 18 (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
        „§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen“.
   c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
        „§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
              rinnen und Bewerber“.
   d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
      abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
                      „Unterabschnitt 5
                 Ermittlung der Gewählten,
           Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
   e) Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

        „§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-

               sennotierten Unternehmen

        § 50b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-

              tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
              erfüllung

        § 50c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
              tierten Unternehmen im Fall der Ge-
              trennterfüllung“.

   f) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

        „§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen“.
   g) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
        „§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
              rinnen und Bewerber“.

   h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-

      abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

                      „Unterabschnitt 6

                 Ermittlung der Gewählten,
           Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
   i) Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

        „§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
               sennotierten Unternehmen

        § 84b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
              tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
              erfüllung
        § 84c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
              tierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
              erfüllung“.
 2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
      mern 3 und 4 eingefügt:
        „3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
            Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
            § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-

         weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
         sein müssen;
      4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
         der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
         Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
         satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
         sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
         erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
         § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
         widersprochen wurde, mit der Folge, dass
         der Geschlechteranteil für diese Wahl von
         der Anteilseignerseite und der Seite der
         Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-
         trennterfüllung);“.
   b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
      Nummern 5 und 6.
3. § 18 wird aufgehoben.
4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
      bis 6.
6. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1

      bis 7.

7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
      mern 3 bis 6 eingefügt:

      „3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
          reichung des Geschlechteranteils nach § 96
          Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die

          Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
          erfüllung gilt;
      4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
         Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
         schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
         und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-

         zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

      5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der

         Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
         Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
         Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
         Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
         zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
         sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

      6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-
         teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
         der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
         des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
         schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
         Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
         setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
   b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die
      Nummern 7 bis 14.
   c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
      gefügt:
      „15. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
           Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
           Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
BGBl. 2015, Seite 1453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1453
           ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
           Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
           Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
   d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.
 8. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
      mern 3 und 4 eingefügt:
      „3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
          Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-

          schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
          und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
          zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
      4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
         Getrennterfüllung, die zur Erreichung des

         Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
         Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
         Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
         zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
         sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.
   b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
      Nummern 5 bis 10.
   c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
      gefügt:
      „11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
           Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
           Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
           ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
           Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
           Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.

   d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die
      Nummern 12 bis 15.
 9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter an-
    gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-
    ten sein.“
10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“durch die Wörter „§ 26
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.

11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
      mern 7 bis 10 eingefügt:

      „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
          reichung des Geschlechteranteils nach § 96
          Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
          Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-

          erfüllung gilt;
       8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
          Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
          schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
          und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-

          zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
       9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
          Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
          Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des

          Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2

          Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
          zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
          sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

      10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-

          teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
          der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a

          des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
          schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
          Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
          setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
   b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
12. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
13. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.

14. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
      bis 5.

15. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 43

               Verteilung der Stimmenzahlen“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
      Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Der Unternehmenswahlvorstand verteilt
      anhand der Wahlniederschriften der Betriebs-
      wahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgen-
      dem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzel-
      nen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzah-
      len werden in einer Reihe nebeneinander gestellt
      und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
      ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-
      weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
      führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren
      Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
      kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
      gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
      zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
      net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
      der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
      so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
      entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
      mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
      zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
      ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

   d) Absatz 5 wird aufgehoben.
16. § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.

17. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
      bis 5.

18. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 47

                   Verteilung der Stimmen

           auf die Bewerberinnen und Bewerber“.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind ins-
      gesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber“
      durch die Wörter „Es werden so viele Bewerbe-

      rinnen und Bewerber bestimmt“ ersetzt.

   c) Satz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 1454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1454
19. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
    wie folgt gefasst:
                    „Unterabschnitt 5

               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
20. Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c

    vorangestellt:

                         „§ 50a
                Ermittlung der Gewählten
         bei nicht börsennotierten Unternehmen
      (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
   einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
   § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 50b
                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
      (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
   der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40,
   einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang
   nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber
   gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
   gen Wahlgang zu wählen sind.
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 50c
                     Ermittlung
          der Gewählten bei börsennotierten
       Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
      (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43
   der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
   ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
   Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
   men nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermit-
   telt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob
   bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Ab-
   satz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab-
   satz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wor-
   den ist.

      (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in ei-
   nem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
   § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.

      (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
   in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahl-
   gang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und

   Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
   ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
   setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48
   ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
   ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
   nehmer gewählt.

     (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-

   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.“
21. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:

      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
      bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
          bis 8.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei
      börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
      trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich
      fest,
      1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
         des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
         ist;
      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
         Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
         sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
         ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
         und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
         werkschaften.“
22. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
   § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-
   reicht worden, informiert der Unternehmenswahl-
   vorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zu-
   sätzlich
   1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
      § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
      sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
      mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
      Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
      Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
      und

   2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
      Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
      Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
      zu besetzen sind.“

23. In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
24. § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.

25. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
      bis 7.
BGBl. 2015, Seite 1455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1455
26. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
      mern 7 bis 10 eingefügt:
       „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
           reichung des Geschlechteranteils nach § 96
           Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
           Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
           erfüllung gilt;

        8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
           schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
           und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
           zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

        9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Getrennterfüllung, die zur Erreichung des

           Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des

           Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2

           Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
           zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
           sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

      10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
          teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
          der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
          des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
          schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
          Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
          setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.

   b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
      Nummern 11 und 12.
27. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
28. § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.

29. § 80 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 80

               Verteilung der Stimmenzahlen“.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

30. § 82 Absatz 3 wird aufgehoben.

31. § 83 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 83

                   Verteilung der Stimmen
           auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
      durch die Wörter „Der Unternehmenswahlvor-
      stand bestimmt“ ersetzt.
   c) Satz 3 wird aufgehoben.

32. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird
    wie folgt gefasst:
                    „Unterabschnitt 6

               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
33. Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c
    vorangestellt:

                      „§ 84a
             Ermittlung der Gewählten
      bei nicht börsennotierten Unternehmen
   (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.

  (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.

                       § 84b

                  Ermittlung

       der Gewählten bei börsennotierten

    Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

   (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78,
einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang
nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
gen Wahlgang zu wählen sind.

  (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.

                       § 84c
                  Ermittlung
       der Gewählten bei börsennotierten
    Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
   (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall

der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen

Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
men nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der

Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

   (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
   (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahl-
gang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
nehmer gewählt.
  (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
BGBl. 2015, Seite 1456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1456
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.“
34. § 85 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:
       aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
       bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
           bis 8.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei

       börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
       trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich
       fest,

       1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
          des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
          ist;
       2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
          erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
          Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
          sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
          ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
          des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
          und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
          werkschaften.“
35. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der

   Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes

   bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
   Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der
   Absätze 1 bis 3 zusätzlich
   1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
      § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
      sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
      mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
      Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
      Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
      und
   2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
      Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im

      Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
      zu besetzen sind.“

36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78
    Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“
    durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1
    Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-
    setzt.

37. In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
    Angabe „Nummer 7“ ersetzt.

38. § 107 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei
       börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
       trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich
       fest,
       1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
          des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
          ist;

      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
         Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
         sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
         ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
         und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
         werkschaften.“
39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2
    Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 107
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8“ er-

    setzt.

40. § 116 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 116

                    Übergangsregelung
      (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
   Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
   geschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung zum
   Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I
   S. 1741), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
   10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
   den ist, anzuwenden.
      (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
   Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
   abgeschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung
   zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 3

   der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I

   S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 4
              Änderung der Dritten
     Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
  Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3
der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

      „§ 18 (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

      „§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen“.

   c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
      „§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
            rinnen und Bewerber“.

   d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
      abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

                      „Unterabschnitt 5

                 Ermittlung der Gewählten,

           Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.

   e) Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
             sennotierten Unternehmen
      § 50b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
            tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
            erfüllung
BGBl. 2015, Seite 1457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1457
     § 50c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
           tierten Unternehmen im Fall der Ge-
           trennterfüllung“.
  f) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

     „§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen“.

  g) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
     „§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
           rinnen und Bewerber“.
  h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
     abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
                     „Unterabschnitt 6

               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
  i) Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
     „§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
            sennotierten Unternehmen
     § 84b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
           tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
           erfüllung

     § 84c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
           tierten Unternehmen im Fall der Ge-
           trennterfüllung“.

2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
     mern 3 und 4 eingefügt:

     „3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
         Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
         § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-
         weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
         sein müssen;

     4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
        der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
        Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
        satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
        sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
        erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
        § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
        widersprochen wurde, mit der Folge, dass
        der Geschlechteranteil für diese Wahl von
        der Anteilseignerseite und der Seite der
        Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-
        trennterfüllung);“.

  b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
3. § 18 wird aufgehoben.

4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
     bis 6.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird aufgehoben.

  b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
     bis 7.

7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
     mern 3 bis 6 eingefügt:

     „3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
         reichung des Geschlechteranteils nach § 96
         Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
         Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
         erfüllung gilt;

     4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
        Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
        schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
        und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
        zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
     5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
        Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
        Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
        Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
        Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
        zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
        sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
     6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-
        teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
        der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
        des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
        schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
        Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
        setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.

  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die
     Nummern 7 bis 14.

  c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
     gefügt:

     „15. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
          Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
          Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
          ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
          Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
          Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.

  d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.
8. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
     mern 3 und 4 eingefügt:
     „3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
         Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
         schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
         und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
         zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

     4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
        Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
        Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
        Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2

        Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
        zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
        sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.
  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
     Nummern 5 bis 10.
  c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
     gefügt:

     „11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
          Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
          Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
          ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
          Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
          Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
BGBl. 2015, Seite 1458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1458
   d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die
      Nummern 12 bis 15.
 9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgende Wörter werden an-
    gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-
    ten sein.“

10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“ durch die Wörter „§ 26
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.
11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
      mern 7 bis 10 eingefügt:
       „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
           reichung des Geschlechteranteils nach § 96

           Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
           Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
           erfüllung gilt;
        8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
           schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
           und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
           zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
        9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
           Getrennterfüllung, die zur Erreichung des

           Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des

           Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
           Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
           zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
           sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
       10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
           teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
           der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
           des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
           schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
           Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
           setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
   b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
12. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
13. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
14. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
      bis 5.

15. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 43
               Verteilung der Stimmenzahlen“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden

      Absatz 1 ersetzt:

          „(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand
       der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor-
       stände die Stimmenzahlen nach folgendem Ver-
       fahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen
       Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen
       werden in einer Reihe nebeneinander gestellt
       und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
       ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-
       weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
       führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren

      Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
      kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
      gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
      zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
      net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
      der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
      so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
      entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
      mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
      zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
      ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“
   c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und
      3.
   d) Absatz 5 wird aufgehoben.

16. § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.

17. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
      bis 5.

18. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 47

                   Verteilung der Stimmen

           auf die Bewerberinnen und Bewerber“.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind ins-
      gesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber“
      durch die Wörter „Es werden so viele Bewerbe-
      rinnen und Bewerber bestimmt“ ersetzt.
   c) Satz 4 wird aufgehoben.
19. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
    wie folgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 5
               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
20. Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c
    vorangestellt:
                          „§ 50a
                Ermittlung der Gewählten
         bei nicht börsennotierten Unternehmen
      (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
   einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
   § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben

   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied

   des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 50b

                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
      (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
   der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40,
   einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang
   nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber
BGBl. 2015, Seite 1459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1459
   gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
   gen Wahlgang zu wählen sind.
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 50c
                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
      (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43
   der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
   ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
   Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
   men nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermit-
   telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der
   Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
   Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
      (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
   einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach

   § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.

      (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind

   in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahl-
   gang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und
   Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
   ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
   setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48
   ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
   ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
   nehmer gewählt.
     (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.“
21. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:

      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
          bis 8.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
      notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
      lung in der Niederschrift zusätzlich fest,

      1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
         des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
         ist;
      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
         Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
         sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
         ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer

         und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
         werkschaften.“
22. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
   § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-
   reicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand
   die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
   1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
      § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
      sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
      mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
      Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
      Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
      und
   2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
      Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
      Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
      zu besetzen sind.“
23. In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.

24. § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.

25. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
      bis 7.

26. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
      mern 7 bis 10 eingefügt:
      „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
          reichung des Geschlechteranteils nach § 96
          Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
          Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
          erfüllung gilt;
       8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
          Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
          schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
          und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
          zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
       9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
          Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
          Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des

          Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
          Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
          zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
          sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
      10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
          teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
          der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
          des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
          schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
          Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
          setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
   b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
      Nummern 11 und 12.

27. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
    §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
28. § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 1460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1460
29. § 80 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 80
               Verteilung der Stimmenzahlen“.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
30. § 82 Absatz 3 wird aufgehoben.

31. § 83 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 83
                   Verteilung der Stimmen
           auf die Bewerberinnen und Bewerber“.

   b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
      durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand be-
      stimmt“ ersetzt.

   c) Satz 3 wird aufgehoben.
32. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird
    wie folgt gefasst:
                    „Unterabschnitt 6

               Ermittlung der Gewählten,
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.

33. Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c
    vorangestellt:
                          „§ 84a
                Ermittlung der Gewählten
         bei nicht börsennotierten Unternehmen
      (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
   einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
   § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 84b
                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
      (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
   der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78,
   einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang
   nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber
   gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
   gen Wahlgang zu wählen sind.
     (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.

                          § 84c

                      Ermittlung
           der Gewählten bei börsennotierten
        Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
     (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
   der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80
   der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
   ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen

   Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
   men nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermit-
   telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der
   Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
   Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
      (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in ei-

   nem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
   § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
   Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
   zu wählen sind.

      (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
   des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
   in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahl-
   gang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und
   Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
   ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
   setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84
   ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
   ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
   nehmer gewählt.

     (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
   werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
   der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
   des Aufsichtsrats gewählt.“
34. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:
      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
          bis 8.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
      notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
      lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
      1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
         des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
         ist;
      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
         Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
         sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
         ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
         und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
         werkschaften.“
35. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
   Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
   bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
   Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
   bis 3 zusätzlich

   1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
      § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
      sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
      mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
      Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
      Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
      und
BGBl. 2015, Seite 1461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1461
   2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
      Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
      Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
      zu besetzen sind.“
36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78
    Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“
    durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1
    Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-
    setzt.
37. In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
    Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
38. § 107 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
      notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
      lung in der Niederschrift zusätzlich fest,

      1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
         des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
         ist;
      2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
         erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
         Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
         sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
         ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer

         und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerk-
         schaften.“
39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2
    Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 107
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8“ er-
    setzt.
40. § 116 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 116
                    Übergangsregelung

     (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
   Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
   geschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum
   Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I

    S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
    10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
    den ist, anzuwenden.
       (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
    Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
    abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung
    zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 4
    der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
    S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“

                        Artikel 5
                  Änderung der
     Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
  Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom
23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 1 Abschnitt 3 wird
       wie folgt gefasst:
                                                  §§

       „Abschnitt 3 Stimmabgabe              13 – 14“.
    b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
                                                        §
      „Teil 4 Schlussbestimmung                        50“.

2. § 15 wird aufgehoben.
3. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird aufgehoben.
    b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
       bis 7.
5. In § 37 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2
   bis 4“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und 3“ er-
   setzt.
6. § 51 wird aufgehoben.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Berlin, den 26. August 2015
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und
Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1443. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 320931fe36b7cb4e….