Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1443
BGBl. 2015 I S. 1443 · 99.357 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz,
zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
Vom 26. August 2015
Auf Grund
– des § 17 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 657) geändert
worden ist,
– des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 7 Nummer 7 des Gesetzes vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642, 658) geändert worden ist, und
– des § 13 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai
2004 (BGBl. I S. 974)
verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungser-
gänzungsgesetz
Artikel 2 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz
Artikel 3 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz
Artikel 4 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz
Artikel 5 Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungs-
gesetz
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Wahlordnung
zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungs-
gesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932)
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Verteilung der Stimmenzahlen“.
c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewer-
ber“.
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Un-
terabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
e) Vor der Angabe zu § 43 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen
§ 42b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung
§ 42c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
erfüllung“.
f) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Verteilung der Stimmenzahlen“.
g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“.
h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
i) Vor der Angabe zu § 76 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen
§ 75b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung
§ 75c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung“.
j) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Erstmalige Anwendung,
Berechnung von Fristen, Übergangsregelung“.
k) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
gabe angefügt:
„§ 107 Übergangsregelung“
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-
weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
sein müssen;
4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
widersprochen wurde und der Geschlechter-
anteil für diese Wahl von der Seite der An-
teilseigner und der Seite der Arbeitnehmer
getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
3. § 16 wird aufgehoben.
4. § 19 Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
bis 6.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.
7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 bis 6 eingefügt:
„3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes
in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des
Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an
Frauen und Männern unter den Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der
Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des
Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die
Nummern 7 bis 13.
c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-
gefügt:
„14. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes
nicht mehr eingehalten würde;“.
d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 15.
8. In § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7“ durch die Wörter „§ 23
Absatz 1 Nummer 10 und 11“ ersetzt.
9. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 bis 10 eingefügt:
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes
in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des
Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an
Frauen und Männern unter den Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der
Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des
Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
10. In § 33 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ ersetzt.
11. § 34 Absatz 4 wird aufgehoben.
12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
bis 5.
13. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand
der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor-
stände die Stimmenzahlen nach folgendem Ver-
fahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen
Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen
werden in einer Reihe nebeneinander gestellt
und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-
weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren
Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
14. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.
15. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
bis 5.

16. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind so
viele Bewerber“ durch die Wörter „Es werden
so viele Bewerber bestimmt“ ersetzt.
c) Satz 4 wird aufgehoben.
17. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
18. Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42c
vorangestellt:
„§ 42a
Ermittlung der Gewählten
bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang
nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 42b
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33
und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewer-
ber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem je-
weiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 42c
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36
der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die
Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden
Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahl-
vorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteran-
teil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96
Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten
worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
setzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem
Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach
§ 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsrats-
mitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen
sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
setzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem
Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach
§ 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmit-
glieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Ab-
satz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.“
19. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
setzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a
des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
Konzernunternehmen sind, und den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“
20. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
§ 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht
worden, informiert der Hauptwahlvorstand die
Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind,
und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
Konzernunternehmen sind, und den Aufsichts-
ratsmitgliedern der Gewerkschaften und
2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Ge-
setzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
zu besetzen sind.“
21. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ ersetzt.
22. § 58 Absatz 4 wird aufgehoben.
23. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.
24. § 69 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 bis 10 eingefügt:
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die

Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 2
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes
in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des
Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an
Frauen und Männern unter den Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der
Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des
Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 11 und 12.
25. In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ersetzt.
26. § 71 Absatz 4 wird aufgehoben.
27. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
28. § 74 Absatz 3 wird aufgehoben.
29. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand be-
stimmt“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
30. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
31. Dem § 76 werden die folgenden §§ 75a bis 75c
vorangestellt:
„§ 75a
Ermittlung der Gewählten
bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang
nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 75b
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70
und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewer-
ber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem je-
weiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 75c
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72
der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die
Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden
Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahl-
vorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteran-
teil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96
Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten
worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
setzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem
Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach
§ 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsrats-
mitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen
sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
setzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem
Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach
§ 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmit-
glieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.“
32. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
setzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a
des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
Konzernunternehmen sind, und den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“

33. Dem § 77 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
bis 3 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind,
und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
Konzernunternehmen sind, und den Aufsichts-
ratsmitgliedern der Gewerkschaften und
2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Ge-
setzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
zu besetzen sind.“
34. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10n Absatz 1“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
35. In § 80 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
36. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10m
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 10n Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
37. In § 87 werden die Wörter „§§ 15, 16, 19, 21 und 70
Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“
durch die Wörter „§§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-
setzt.
38. In § 88 wird die Angabe „§ 10m Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 10n Absatz 4“ ersetzt.
39. In § 89 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.
40. In § 90 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“
durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.
41. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§ 10h Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 10i Absatz 3“ ersetzt.
42. In § 92 Absatz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7“ ersetzt.
43. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
setzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a
des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
Konzernunternehmen sind, und den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“
44. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10h
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.
45. Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Erstmalige Anwendung,
Berechnung von Fristen, Übergangsregelung“.
46. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:
„§ 107
Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
geschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbe-
stimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober
2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden.
(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mit-
bestimmungsergänzungsgesetz in der durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Ersten
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen“.
c) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
rinnen und Bewerber“.
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“
e) Vor der Angabe zu § 47 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen
§ 46b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung
§ 46c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung“.
f) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen“.

g) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
rinnen und Bewerber“.
h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
i) Vor der Angabe zu § 79 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen
§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung
§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung“.
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-
weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
sein müssen;
4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
widersprochen wurde, mit der Folge, dass
der Geschlechteranteil für diese Wahl von
der Anteilseignerseite und der Seite der
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-
trennterfüllung);“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
3. § 17 wird aufgehoben.
4. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.
6. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 bis 7 eingefügt:
„4. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
6. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
7. im Fall der Nummer 6, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die
Nummern 8 bis 15.
c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-
gefügt:
„16. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
d) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die
Nummern 17 bis 19.
7. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
Nummern 5 bis 10.
c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
gefügt:
„11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
d) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die
Nummern 12 bis 16.
8. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter an-
gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-
ten sein.“
9. § 30 Absatz 5 letzter Satz wird aufgehoben.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
bis 6.
11. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 24
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9“ durch die Wörter „§ 24
Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13“ ersetzt.
12. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 bis 12 eingefügt:
„9. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur
Erreichung des Geschlechteranteils nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes
für die Wahl die Gesamterfüllung oder die
Getrennterfüllung gilt;
10. bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der Gesamterfüllung, die zur Erreichung
des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2
Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderli-
che Anzahl an Frauen und Männern im Auf-
sichtsrat;
11. bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung, die zur Erreichung
des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab-
satz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderli-
che Anzahl an Frauen und Männern unter
den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
mer;
12. im Fall der Nummer 11, wenn der Ge-
schlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Ge-
setzes bei der Wahl nicht erreicht wurde,
dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist
und der Geschlechteranteil im Wege der ge-
richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des
Aktiengesetzes oder der Nachwahl herge-
stellt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 13 und 14.
13. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.
14. § 39 Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.
17. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Verteilung der Stimmen
auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind ins-
gesamt“ durch die Wörter „Der Betriebswahlvor-
stand bestimmt“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
18. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
19. Dem § 47 werden die folgenden §§ 46a bis 46c
vorangestellt:
„§ 46a
Ermittlung der Gewählten
bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach
§ 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 46b
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38,
einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang
nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
gen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 46c
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
men nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der
Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4
des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach
§ 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
in einem Wahlgang nach § 38 und in einem Wahl-
gang nach § 41 nur diejenigen Bewerberinnen und
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 44

ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
nehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.“
20. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei bör-
sennotierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
erfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
werkschaften.“
21. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-
reicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand
die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
und
2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
zu besetzen sind.“
22. In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.
23. § 60 Absatz 4 wird aufgehoben.
24. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.
25. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 bis 10 eingefügt:
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11
und 12.
26. In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.
27. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.
28. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
29. § 76 Absatz 3 wird aufgehoben.
30. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Verteilung der Stimmen
auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
durch die Wörter „Der Betriebswahlvorstand be-
stimmt“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
31. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
32. Dem § 79 werden die folgenden §§ 78a bis 78c
vorangestellt:
„§ 78a
Ermittlung der Gewählten
bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach
§ 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 78b
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72,
einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang
nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
gen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 78c
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
men nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der
Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4
des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach
§ 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele
Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmit-
glieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem
jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
in einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahl-
gang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 78
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
nehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.“
33. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei bör-
sennotierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
erfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
werkschaften.“
34. Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
und 2 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
und
2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
zu besetzen sind.“
35. In § 90 werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 20, 21
und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 5“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 20, 21 und 72
Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Ab-
satz 5“ ersetzt.
36. § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
geschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum
Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
den ist, anzuwenden.
(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum
Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 2 der
Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443)
geänderten Fassung anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung der Zweiten
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsge-
setz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I
S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen“.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
rinnen und Bewerber“.
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
e) Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen
§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung
§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung“.
f) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen“.
g) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
rinnen und Bewerber“.
h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
i) Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen
§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung
§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
erfüllung“.
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-
weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
sein müssen;
4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
widersprochen wurde, mit der Folge, dass
der Geschlechteranteil für diese Wahl von
der Anteilseignerseite und der Seite der
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-
trennterfüllung);“.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 5 und 6.
3. § 18 wird aufgehoben.
4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
bis 6.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.
7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 bis 6 eingefügt:
„3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die
Nummern 7 bis 14.
c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
gefügt:
„15. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt

ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.
8. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
Nummern 5 bis 10.
c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
gefügt:
„11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die
Nummern 12 bis 15.
9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter an-
gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-
ten sein.“
10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“durch die Wörter „§ 26
Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.
11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 bis 10 eingefügt:
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
12. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
13. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
14. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
bis 5.
15. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Unternehmenswahlvorstand verteilt
anhand der Wahlniederschriften der Betriebs-
wahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgen-
dem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzel-
nen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzah-
len werden in einer Reihe nebeneinander gestellt
und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-
weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren
Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
16. § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.
17. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
bis 5.
18. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Verteilung der Stimmen
auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind ins-
gesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber“
durch die Wörter „Es werden so viele Bewerbe-
rinnen und Bewerber bestimmt“ ersetzt.
c) Satz 4 wird aufgehoben.

19. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
20. Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c
vorangestellt:
„§ 50a
Ermittlung der Gewählten
bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 50b
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40,
einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang
nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
gen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 50c
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
men nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob
bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Ab-
satz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab-
satz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wor-
den ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in ei-
nem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahl-
gang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
nehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.“
21. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei
börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich
fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
werkschaften.“
22. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-
reicht worden, informiert der Unternehmenswahl-
vorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zu-
sätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
und
2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
zu besetzen sind.“
23. In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
24. § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
25. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.

26. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 bis 10 eingefügt:
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 11 und 12.
27. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
28. § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.
29. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
30. § 82 Absatz 3 wird aufgehoben.
31. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 83
Verteilung der Stimmen
auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
durch die Wörter „Der Unternehmenswahlvor-
stand bestimmt“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
32. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
33. Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c
vorangestellt:
„§ 84a
Ermittlung der Gewählten
bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 84b
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78,
einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang
nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
gen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 84c
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
men nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der
Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahl-
gang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
nehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben

der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.“
34. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei
börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich
fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
werkschaften.“
35. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der
Absätze 1 bis 3 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
und
2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
zu besetzen sind.“
36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78
Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“
durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-
setzt.
37. In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
38. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei
börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich
fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
werkschaften.“
39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2
Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 107
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8“ er-
setzt.
40. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
geschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung zum
Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1741), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
den ist, anzuwenden.
(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
abgeschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 3
der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der Dritten
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3
der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen“.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
rinnen und Bewerber“.
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
e) Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen
§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung

§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung“.
f) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen“.
g) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
rinnen und Bewerber“.
h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
i) Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen
§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung
§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung“.
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-
weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
sein müssen;
4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
widersprochen wurde, mit der Folge, dass
der Geschlechteranteil für diese Wahl von
der Anteilseignerseite und der Seite der
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-
trennterfüllung);“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
3. § 18 wird aufgehoben.
4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
bis 6.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.
7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 bis 6 eingefügt:
„3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die
Nummern 7 bis 14.
c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
gefügt:
„15. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.
8. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
Nummern 5 bis 10.
c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
gefügt:
„11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.

d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die
Nummern 12 bis 15.
9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter werden an-
gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-
ten sein.“
10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“ durch die Wörter „§ 26
Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.
11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 bis 10 eingefügt:
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
12. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
13. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
14. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
bis 5.
15. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand
der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor-
stände die Stimmenzahlen nach folgendem Ver-
fahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen
Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen
werden in einer Reihe nebeneinander gestellt
und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-
weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren
Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und
3.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
16. § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.
17. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
bis 5.
18. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Verteilung der Stimmen
auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind ins-
gesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber“
durch die Wörter „Es werden so viele Bewerbe-
rinnen und Bewerber bestimmt“ ersetzt.
c) Satz 4 wird aufgehoben.
19. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
20. Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c
vorangestellt:
„§ 50a
Ermittlung der Gewählten
bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 50b
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40,
einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang
nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber

gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
gen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 50c
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
men nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der
Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahl-
gang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
nehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.“
21. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
werkschaften.“
22. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-
reicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand
die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
und
2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
zu besetzen sind.“
23. In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
24. § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
25. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.
26. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 bis 10 eingefügt:
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 11 und 12.
27. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
28. § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.

29. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
30. § 82 Absatz 3 wird aufgehoben.
31. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 83
Verteilung der Stimmen
auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand be-
stimmt“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
32. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
33. Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c
vorangestellt:
„§ 84a
Ermittlung der Gewählten
bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 84b
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78,
einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang
nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
gen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
§ 84c
Ermittlung
der Gewählten bei börsennotierten
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
men nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der
Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in ei-
nem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahl-
gang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
nehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.“
34. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
werkschaften.“
35. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
bis 3 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
und

2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
zu besetzen sind.“
36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78
Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“
durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-
setzt.
37. In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
38. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
ist;
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerk-
schaften.“
39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2
Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 107
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8“ er-
setzt.
40. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
geschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum
Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
den ist, anzuwenden.
(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 4
der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom
23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 1 Abschnitt 3 wird
wie folgt gefasst:
§§
„Abschnitt 3 Stimmabgabe 13 – 14“.
b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
§
„Teil 4 Schlussbestimmung 50“.
2. § 15 wird aufgehoben.
3. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
bis 7.
5. In § 37 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und 3“ er-
setzt.
6. § 51 wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 26. August 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1443. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 320931fe36b7cb4e….