§ 9 Nachfrist für Vorschlagslisten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 07.02.2024 – 8 TaBV 49/23Zitiert von 1
- ArbG Essen, 04.02.2014 – 2 BV 69/13Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 04.07.2014 – 6 TaBV 24/14Zitiert von 7
- BAG, 22.05.2025 – 7 ABR 10/24Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze - Nachfrist für Wahlvorschläge
- BVerwG, 11.03.2014 – 6 P 5/13Personalratswahl; Schriftformerfordernis der ZustimmungserklärungZitiert von 3
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 – 12 BV 7/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG München, 21.05.2025 – 7 U 442/23 e
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 26/23Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als SitzeZitiert von 7
- LAG Hamburg, 01.02.2023 – 5 TaBV 7/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/9#abs-1 (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/9#abs-2 (2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.