§ 2 Wählerliste
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 12.01.2024 – 10 TaBV 51/23Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 26.08.2022 – 41 BVGa 7430/22
- BAG, 13.10.2004 – 7 ABR 5/04Betriebsratswahl: Unwirksamkeit wegen unterlassener Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 WO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 7 TaBV 7/15Zitiert von 1
- ArbG Duisburg, 24.04.2023 – 1 BV 9/22Zitiert von 2
- LAG Hamm, 15.03.2010 – 10 TaBVGa 5/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 1
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- AG Villingen-Schwenningen, 27.08.2025 – 8 BV 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/2#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/2#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/2#abs-3 (3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am Wahltag nicht nach § 8 des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) steht nur das aktive Wahlrecht zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/2#abs-4 (4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/2#abs-5 (5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.