Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

Stand: 29.07.2026

Bund2 Fassungen122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/19#abs-1 (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/19#abs-2 (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/19#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Entscheidungen über Deponien, Rohrfernleitungen sowie bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg sind im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/19#abs-4 (4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 § 20