Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 122
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Zitiert von 21
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 – 3 S 140/07Zitiert von 11
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 – 3 S 280/10Zitiert von 13
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 251/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- BVerwG, 28.01.2026 – 9 VR 2.26, 9 VR 2.26 (9 A 18.26)Gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 44c EnWG erstreckt sich nicht auf verbundene wasserrechtliche BewilligungenZitiert von 2
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
122 Entscheidungen zu § 19 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/19#abs-1 (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/19#abs-2 (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/19#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Entscheidungen über Deponien, Rohrfernleitungen sowie bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg sind im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/19#abs-4 (4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.