Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHGAnlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2614;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Änderungsverlauf
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08.04.2013 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 734)
BGBl. 2013 I S. 734
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11.08.2010 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2010 I S. 1163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.