Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 74 Gefahrenkarten und Risikokarten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 26.05.2020 – 9 C 2796/16.NZitiert von 4
- OVG NRW, 14.06.2021 – 7 A 836/20Zitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 26.09.2014 – 3 L 779/14.NWZitiert von 1
- BVerwG, 19.12.2017 – 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12)Klage einer Anwohnerin gegen die Fahrrinnenanpassung von Unter- und AußenelbeZitiert von 19
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 126
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 3/17Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- VG Aachen, 25.01.2023 – 3 L 684/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 74 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/74#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/74#abs-2 (2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:
Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen, kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/74#abs-3 (3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/74#abs-4 (4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/74#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/74#abs-6 (6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.