Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 49 Erdaufschlüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 597)
BGBl. 2025 I Nr. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.