Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

AwSV

§ 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/35#abs-1 (1) Für Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, gelten die Absätze 2 bis 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/35#abs-2 (2) Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren dürfen unterirdisch nur einwandig ausgeführt werden, wenn

1.
sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen,
2.
sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird, und
3.
als Wärmeträgermedium nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwendet werden:
a)
nicht wassergefährdende Stoffe oder
b)
Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind.

Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18 Absatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/35#abs-3 (3) Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

1.
sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird,
2.
sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
a)
nicht wassergefährdende Stoffe oder
b)
Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und
3.
Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/35#abs-4 (4) Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 bedürfen keiner Rückhaltung.

§ 34 § 36