Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/42#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann

1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/42#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

§ 41 § 43