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§ 17c WGSVG — Rentenbeginn in Sonderfällen

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.