Art 80
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2010 – 5 S 2986/08Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- VG Karlsruhe, 25.03.2015 – 5 K 1871/13Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2014 – 3 S 784/14Zitiert von 19
- OLG Hamm, 27.06.2024 – 18 U 49/23
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 – 3 S 2989/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 846/21Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 30.06.2023 – 3 K 4715/21
- VG Karlsruhe, 28.04.2021 – 3 K 3559/20Zitiert von 1
10 Entscheidungen zu Art 80 WG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 80 WG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/80#abs-1 (1) In dem Protest ist aufzunehmen:
1.
der Name dessen, für den protestiert wird, sowie der Name dessen, gegen den protestiert wird;
2.
die Angabe, daß derjenige, gegen den protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß seine Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht haben ermitteln lassen;
3.
die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/80#abs-2 (2) Verlangt der Bezogene, dem ein Wechsel zur Annahme vorgelegt wird, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tag, so ist dies im Protest zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/80#abs-3 (3) Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen.