Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 72 Hochwasser
Stand: 10.06.2019
Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 72 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 26.05.2020 – 9 C 2796/16.NZitiert von 4
- BVerwG, 19.12.2017 – 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12)Klage einer Anwohnerin gegen die Fahrrinnenanpassung von Unter- und AußenelbeZitiert von 24
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 135
- BVerwG, 19.12.2017 – 7 A 9.17Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe; Einordnung methodischer Mängel von Fachgutachten als Verfahrensfehler Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 3/17Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 14
- VG Magdeburg, 14.07.2020 – 9 A 38/20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- VG München, 08.12.2025 – M 31 S 25.7033
- VGH Bayern, 08.10.2025 – 8 A 24.40000Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.