Art 79
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu Art 79 WG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/79#abs-1 (1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/79#abs-2 (2) (weggefallen)