Art 46
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 – 1 S 1130/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2018 – 2 S 2096/18Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 – 2 S 1504/18Abwassergebühren: Anforderungen an die Gebührenkalkulation beim Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen aus Vorjahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 – 2 L 116/16Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 – 5 S 2179/13Zitiert von 9
- BGH, 13.11.2003 – III ZR 368/02Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 17.02.2025 – 3 W 46/24
- OVG Sachsen, 15.10.2020 – 2 L 5/18Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 02.09.2015 – 9 A 323/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 46 WG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/46#abs-1 (1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/46#abs-2 (2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/46#abs-3 (3) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Läßt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protests verpflichtet.