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Art 33 WG

Wechselgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.