# Art 33 WG

Wechselgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- (1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

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Zitiervorschlag: Art 33 WG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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