Art 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Freiburg, 26.07.2013 – 4 K 280/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 3 S 1917/13Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 15.10.2020 – 2 L 5/18Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 – OVG 2 N 45.12Zitiert von 1
- VG Meiningen, 07.12.2010 – 2 K 310/09 Me
- OLG Hamm, 12.05.2004 – 20 U 17/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/18#abs-1 (1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/18#abs-2 (2) Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/18#abs-3 (3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.