Art 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- VG Magdeburg, 07.09.2022 – 9 A 260/21 MDZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 19.12.2012 – 7 U 123/12
- OLG Saarbrücken, 10.10.2012 – 5 U 408/11; 5 U 408/11 - 57Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/19#abs-1 (1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfande" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossaments.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/19#abs-2 (2) Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.