Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 275
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2026 – V ZR 34/25Sondereigentumsfähigkeit von Räumen mit gemeinschaftlichen Anlagen und EinrichtungenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2022 – 20 W 68/22Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2012 – V ZR 57/12Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Gebäudebestandteilen durch Teilungserklärung; Gemeinschaftseigentum an VersorgungsleitungenZitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 20 W 292/20
- BGH, 07.03.2024 – V ZB 46/23Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen innerhalb einer Doppelstockgarage bzw. auf ParkpalettensystemZitiert von 1
- BGH, 25.10.2013 – V ZR 212/12Wohnungseigentum: Wohnungseingangstüren als gemeinschaftliches EigentumZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 68/25Beschlusszwang für bauliche Veränderungen bei GdW mit nur zwei Mitgliedern in DoppelhaushälftenZitiert von 1
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/5#abs-1 (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/5#abs-2 (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/5#abs-3 (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/5#abs-4 (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.